Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.1992 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 210/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.199306.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001
§ 1001.05.199230.04.1993 § → § BGBl. Nr. 210/1992
§ 1001.06.198930.04.1992 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 210/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
    4. Ziffer 4
      Untersagung von Massenveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
  3. Absatz 3,Anordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
    3. Ziffer 3
      den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
    4. Ziffer 4
      Einsätze des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

  1. Absatz 3 a,Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2, ist von gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Absatz 3, Ziffer 2, entspricht.

  1. Absatz 3 b,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im Paragraph 10, Absatz 3, enthaltenen Ausnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über Paragraph 10, Absatz 3, hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
  2. Absatz 4,Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  3. Absatz 5,Im Absatz 4, nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auszunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
    2. Ziffer 2
      Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
    3. Ziffer 3
      infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
    Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  4. Absatz 6,Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.
  5. Absatz 7,Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Schlagworte

Postverwaltung, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 150/1978,
BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12135830

Alte Dokumentnummer

N8199220545J