Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
(3)Absatz 3,Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden aufAnordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf
Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
Fahrzeuge mit Elektromotor,
Fahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oderFahrzeuge, die die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder
B der KDV 1967, BGBl Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,B der KDV 1967, BGBl Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 3b gekennzeichnet sind,jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Absatz 3 b, gekennzeichnet sind,
den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.Einsätze des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(3a)Absatz 3 a,Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Abs. 3 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 3 Z 2 entspricht.Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2, ist von gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (Paragraph 131, KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Absatz 3, Ziffer 2, entspricht.
(3b)Absatz 3 b,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im § 10 Abs. 3 enthaltenen Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über § 10 Abs. 3 hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im Paragraph 10, Absatz 3, enthaltenen Ausnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über Paragraph 10, Absatz 3, hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
(4)Absatz 4,Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(5)Absatz 5,Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wennIm Absatz 4, nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auszunehmen, wenn
die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.
(7)Absatz 7,Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135831
Alte Dokumentnummer
N8199220546J