Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme von Kühlgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1992Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rücknahmepflicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Wird bei der Abgabe des Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung erworben, so ist diese im Falle der gleichzeitigen Rückgabe eines Altkühlgerätes dem Abgeber auszufolgen; in diesem Fall ist der Abgeber zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.
(3)Absatz 3,Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135854
Alte Dokumentnummer
N8199221429J