Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1993 bis 15.03.1995 — BGBl. Nr. 408/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.03.199512.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005
§ 401.03.199315.03.1995 BGBl. Nr. 408/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahme von Kühlgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 408/1992

Außerkrafttretensdatum

15.03.1995

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rücknahmepflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Wird bei der Abgabe des Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung erworben, so ist diese im Falle der gleichzeitigen Rückgabe eines Altkühlgerätes dem Abgeber auszufolgen; in diesem Fall ist der Abgeber zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.
  3. Absatz 3,Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135854

Alte Dokumentnummer

N8199221429J