Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.03.1995 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.03.199512.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005
§ 401.03.199315.03.1995 BGBl. Nr. 408/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahme von Kühlgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.03.1995

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rücknahmepflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Altkühlgeräte samt Gutschein sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten durch die Übernahmestellen zurückzunehmen. Die Kosten können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und 8 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden.
  2. Absatz 2,Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.
  3. Absatz 3,Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.
  4. Absatz 4,Wer gemäß Paragraph 2, Kühlgeräte mit Pfand in Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12138577

Alte Dokumentnummer

N8199546855J