Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 26. Hat ein(e) Studierende(r) einer medizinisch-technischen Akademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in einem anderen medizinischtechnischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch den (die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen. Paragraph 26, Hat ein(e) Studierende(r) einer medizinisch-technischen Akademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in einem anderen medizinischtechnischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch den (die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
Schlagworte
Studierender, Direktorin
Dokumentnummer
NOR12135907
Alte Dokumentnummer
N8199221746J