Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 327/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.201431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 2601.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 327/1996
§ 2601.09.199230.06.1996 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 327/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
    1. Ziffer eins
      im Krankenpflegefachdienst oder
    2. Ziffer 2
      in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
    3. Ziffer 3
      im medizinisch-technischen Fachdienst oder
    4. Ziffer 4
      an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    6. Ziffer 6
      in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des (der) Direktors(in) gemäß Absatz eins und 2 kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.

Schlagworte

Direktorin

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139612

Alte Dokumentnummer

N8199656264J