Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung
von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden: Paragraph 6, Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (Paragraph 21, Absatz 2, des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
Wärme- oder Kältebehandlung,
Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (Paragraph 21, Absatz 4, des Weingesetzes) angewandt werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Dokumentnummer
NOR12135983
Alte Dokumentnummer
N8199223078J