Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6.Paragraph 6,
Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden: Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (Paragraph 21, Absatz 2, des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
Wärme- oder Kältebehandlung,
Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (Paragraph 21, Absatz 4, des Weingesetzes) angewandt werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR12143923
Alte Dokumentnummer
N8199961666L