Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1993 bis 15.03.1995 — BGBl. Nr. 662/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200212.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005
§ 316.03.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 168/1995
§ 301.03.199315.03.1995 BGBl. Nr. 662/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahme von Kühlgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 662/1992

Außerkrafttretensdatum

15.03.1995danach: BGBl. Nr. 168/1995

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Flächendeckendes Entsorgungssystem

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, entfallen, wenn der jeweilige inländische Erzeuger oder Importeur an einem, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte jeweils gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Ziffer 2, teilnimmt und sichergestellt wird, daß mit dem Verkauf eines Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung (zB in Form einer Plakette) auf allen Handelsstufen abgegeben wird.
  2. Absatz 2,Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Absatz eins, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
    2. Ziffer 2
      jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
    3. Ziffer 3
      für jedes gemeldete Kühlgerät eine Entsorgungsberechtigung vorliegt,
    4. Ziffer 4
      dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
    5. Ziffer 5
      die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Ziffer 4, an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtsnahme aufgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135997

Alte Dokumentnummer

N8199223353J