Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme von Kühlgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1992Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Flächendeckendes Entsorgungssystem
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wenn der jeweilige inländische Erzeuger oder Importeur an einem, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte jeweils gemäß § 1 Z 1 oder § 1 Z 2 teilnimmt und sichergestellt wird, daß mit dem Verkauf eines Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung (zB in Form einer Plakette) auf allen Handelsstufen abgegeben wird.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, entfallen, wenn der jeweilige inländische Erzeuger oder Importeur an einem, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte jeweils gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Ziffer 2, teilnimmt und sichergestellt wird, daß mit dem Verkauf eines Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung (zB in Form einer Plakette) auf allen Handelsstufen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Abs. 1 liegt vor, wennEin flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Absatz eins, liegt vor, wenn
ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
für jedes gemeldete Kühlgerät eine Entsorgungsberechtigung vorliegt,
dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Z 4 an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt.die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Ziffer 4, an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtsnahme aufgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135997
Alte Dokumentnummer
N8199223353J