Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme von Kühlgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2005Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Flächendeckendes Entsorgungssystem
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wennDie Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, entfallen, wenn
derjenige, der ein Kühlgerät an einen Letztverbraucher abgibt, an einem, dem Bundesministerium für Umwelt gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte gemäß § 1 Z 1 oder § 1 Z 2 teilnimmt undderjenige, der ein Kühlgerät an einen Letztverbraucher abgibt, an einem, dem Bundesministerium für Umwelt gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder Paragraph eins, Ziffer 2, teilnimmt und
der Rechtsträger eines flächendeckenden Entsorgungssystems durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, daß gemeinsam mit dem Kühlgerät ein Gutschein im Wert von mindestens 7,27 €
mitabgegeben wird, der als Akontobetrag zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte durch das flächendeckende Entsorgungssystem angerechnet wird.
(2)Absatz 2,Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Abs. 1 liegt vor, wennEin flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Absatz eins, liegt vor, wenn
ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß ein Kühlgerät nur gemeinsam mit einem Gutschein abgegeben wird, und auf dem Gutschein darauf hingewiesen wird, daß dieser am abgegebenen Kühlgerät dauerhaft anzubringen ist,
dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Z 4 an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt,die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Ziffer 4, an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt,
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsträgers jedenfalls die Faktoren zur Berechnung der Sammel- und Behandlungskosten dargelegt werden; der Rechtsträger mindestens einmal jährlich das gültige maximale Entgelt zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung pro Altkühlgerät unter Aufgliederung und Berücksichtigung der einzelnen Kostenfaktoren bekanntgibt und dieses Entgelt sowie jede Änderung dem Bundesministerium für Umwelt meldet,
die eingenommenen Geldbeträge zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten zweckgebunden verwendet werden,
die Übernahmestellen unter Einbeziehung von Vertreibern von Kühlgeräten bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität eingerichtet sind, um die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherzustellen sowie dabei höchstens die Kosten entsprechend Z 6 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden und der bereits gemäß Abs. 1 beim Erwerb des Gutscheins entrichtete Betrag auf diese Kosten angerechnet wird.die Übernahmestellen unter Einbeziehung von Vertreibern von Kühlgeräten bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität eingerichtet sind, um die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherzustellen sowie dabei höchstens die Kosten entsprechend Ziffer 6, für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden und der bereits gemäß Absatz eins, beim Erwerb des Gutscheins entrichtete Betrag auf diese Kosten angerechnet wird.
(3)Absatz 3,Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtsnahme aufgelegt.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zur Pfandeinhebung oder zur Abgabe eines Gutscheins entfällt weiters bei einem Rechtsgeschäft über die Abgabe von mindestens 30 Kühlgeräten an einen Letztverbraucher, wobei die Abgabe in Teillieferungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Kalenderjahr erfolgen kann, sofern
der Abgeber an einem flächendeckenden Entsorgungssystem gemäß § 3 Abs. 2 teilnimmt und den Letztverbraucher sowie die an ihn abgegebene Anzahl von Kühlgeräten bei jedem Rechtsgeschäft an den Rechtsträger des Entsorgungssystems meldet,der Abgeber an einem flächendeckenden Entsorgungssystem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, teilnimmt und den Letztverbraucher sowie die an ihn abgegebene Anzahl von Kühlgeräten bei jedem Rechtsgeschäft an den Rechtsträger des Entsorgungssystems meldet,
zwischen dem Letztverbraucher und einem zur Übernahme der Altkühlgeräte befugten Sammler oder Behandler ein aufrechter Vertrag zur Übernahme mindestens einer der Abgabemenge entsprechenden Anzahl von Altkühlgeräten besteht, wobei in diesem Vertrag der befugte Sammler oder Behandler zur Meldung der übernommenen Anzahl der Altkühlgeräte an den Rechtsträger des Entsorgungssystems zu berechtigen und zu verpflichten ist,
der Rechtsträger des Entsorgungssystems zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Verbrauchern insgesamt bezogenen Kühlgeräte und der von ihnen zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte sowie auf Verlangen die Daten einzelner Verbraucher dem Bundesministerium für Umwelt meldet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40025437