Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;das Deponieren (Paragraph 2, Absatz 8,) von Abfällen;
das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.die Ausfuhr (Paragraph 2, Absatz 12,) von Abfällen.
(2)Absatz 2,Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12136050
alte Dokumentnummer
N8199224220J