Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
das langfristige Ablagern von Abfällen;
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2)Absatz 2,Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Schlagworte
Baugrubenverfüllung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12139556
alte Dokumentnummer
N8199654913J