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§ 5 ÄrzteG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 461/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 501.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 501.08.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 501.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 461/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 100/1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 5, (1) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 8,). Die Ausbildung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Dies gilt sinngemäß auch für jene Personen, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches absolvieren.

  1. Absatz 2,Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (Paragraph 7,) bzw. in Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) absolviert werden.

(3) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1930,, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 8,

(4) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136100

Alte Dokumentnummer

N8199232301J