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§ 5 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 100/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 501.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 501.08.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 501.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 100/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 5, (1) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 6, zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung (Paragraph 3, Absatz 5,) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 8,). Die Ausbildung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren.

  1. Absatz 2,Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte (Paragraph 7,) oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) absolviert werden.
  2. Absatz 3,Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung (Absatz eins,) obliegt der Österreichischen Ärztekammer im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung zu erlassen.

(4) Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1930,, wird hiedurch nicht berührt. Das Zeugnis über die nach dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 8,

  1. Absatz 5,Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum Facharzt zu unterziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Schwerpunktkrankenanstalt

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137020

Alte Dokumentnummer

N8199433698J