Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Anstelle der Nettofüllmenge (§ 4 Z 3) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden. Paragraph 6, Anstelle der Nettofüllmenge (Paragraph 4, Ziffer 3,) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12136164
Alte Dokumentnummer
N8199315610L