Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
14.12.2005
Außerkrafttretensdatum
12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Anstelle der Nettofüllmenge (§ 4 Abs. 1 Z 3) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden. Anstelle der Nettofüllmenge (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40071767