Rechtstracker.at

Anl. 1 LMKV

Fassungen
30.01.1993 bis 18.08.1995 — BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 127.04.200512.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Anl. 105.10.200226.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 371/2002
Anl. 119.08.199504.10.2002 § → § BGBl. Nr. 555/1995
Anl. 130.01.199318.08.1995 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.01.1993BGBl. Nr. 72/1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.1995danach: BGBl. Nr. 555/1995

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           ANHANG I

                                                         ------------

   Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

                 Angabe der Klasse ersetzt werden kann

         Definition                            Bezeichnung

Raffinierte Öle außer Olivenöl       „Öl'', ergänzt

                                     - entweder durch den Vermerk

                                       „pflanzlich'' bzw.

                                       „tierisch''

                                     - oder durch die Angabe der

                                       spezifischen pflanzlichen oder

                                       tierischen Herkunft.

                                     Der Hinweis auf ein gehärtetes

                                       Öl, dessen pflanzliche oder

                                       dessen spezifische pflanzliche

                                       oder tierische Herkunft

                                       angegeben ist, muß mit dem

                                       Vermerk „gehärtet'' versehen

                                       sein.

Raffinierte Fette                    „Fett'', ergänzt

                                     - entweder durch den Vermerk

                                       „pflanzlich'' oder

                                       „tierisch''

                                     - oder durch die Angabe der

                                       spezifischen pflanzlichen oder

                                       tierischen Herkunft.

Mischungen von Mehl aus zwei         „Mehl''; anschließend die

  oder mehreren Getreidearten          Aufzählung der Getreidearten,

                                       aus denen es hergestellt ist,

                                       in absteigender Reihenfolge

                                       ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf            Stärke

  physikalischem oder

  enzymatischem Wege

  modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der Fisch      Fisch

  Zutat eines anderen

  Lebensmittels ist und sofern

  Bezeichnung und Aufmachung

  für dieses Lebensmittel sich

  nicht auf eine bestimmte

  Fischart beziehen

Geflügelfleisch aller Art, wenn      Geflügelfleisch

  dieses Fleisch Zutat eines

  anderen Lebensmittels ist und

  sofern Bezeichnung und

  Aufmachung für dieses

  Lebensmittel sich nicht auf

  eine bestimmte Art von

  Geflügelfleisch beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse        Käse

  oder eine Käsemischung Zutat

  eines anderen Lebensmittels

  ist und sofern Bezeichnung und

  Aufmachung für dieses

  Lebensmittel sich nicht auf

  eine bestimmte Käseart

  beziehen

Gewürze jeder Art und ihre           Gewürz(e) oder Gewürzmischung

  Auszüge, die nicht mehr als

  2 vH des Gewichts des

  Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile            Kräuter oder Kräutermischung

  jeder Art, die nicht mehr

  als 2 vH des Gewichts des

  Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die           Kaumasse

  für die Herstellung der

  Kaumasse von Kaugummi

  verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen        Brösel oder Paniermehl

  Ursprungs

Saccharose in jeder Form             Zucker

Wasserfreie Dextrose;                Dextrose oder Traubenzucker

  Traubenzucker,

  kristallwasserfrei oder

  Dextrose; Traubenzucker,

  kristallwasserhaltig

Kaseinate jeder Art                  Milcheiweiß

Kakaopreßbutter,                     Kakaobutter

  Expeller-Kakaobutter,

  raffinierte Kakaobutter

alle kandierten Früchte, die         kandierte Früchte

  nicht mehr als 10 vH des

  Gewichts des Lebensmittels

  ausmachen

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR12136172

Alte Dokumentnummer

N8199315618L