Rechtstracker.at

Anl. 1 LMKV

Fassungen
19.08.1995 bis 04.10.2002 — BGBl. Nr. 555/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 127.04.200512.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Anl. 105.10.200226.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 371/2002
Anl. 119.08.199504.10.2002 § → § BGBl. Nr. 555/1995
Anl. 130.01.199318.08.1995 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1995BGBl. Nr. 555/1995

Außerkrafttretensdatum

04.10.2002danach: BGBl. II Nr. 371/2002

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           ANHANG I

                                                        -------------

Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die

              Angabe der Klasse ersetzt werden kann

           Definition                     Bezeichnung

---------------------------------------------------------------------

Raffinierte Öle                 „Öl'', ergänzt

  außer Olivenöl                - entweder durch den Vermerk

                                  „pflanzlich'' oder „tierisch''

                                - oder durch die Angabe der

                                  spezifischen pflanzlichen oder

                                  tierischen Herkunft.

                                Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß

                                  mit dem Vermerk „gehärtet''

                                  versehen sein.

Raffinierte Fette               „Fett'', ergänzt

                                - entweder durch den Vermerk

                                  „pflanzlich'' oder „tierisch''

                                - oder durch die Angabe der

                                  spezifischen pflanzlichen oder

                                  tierischen Herkunft.

                                Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett

                                  muß mit dem Vermerk „gehärtet''

                                  versehen sein.

Mischungen von Mehl aus zwei    „Mehl'', gefolgt von der Aufzählung

  oder mehreren Getreidearten     der Getreidearten, aus denen es

                                  hergestellt ist, in absteigender

                                  Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Natürliche Stärke und auf       „Stärke''

  physikalischem oder

  enzymatischem Wege

  modifizierte Stärke

Fisch aller Art, wenn der       „Fisch''

  Fisch Zutat eines anderen

  Lebensmittels ist und sofern

  Bezeichnung und Aufmachung

  dieses Lebensmittels sich

  nicht auf eine bestimmte

  Fischart beziehen

Käse aller Art, wenn der Käse   „Käse''

  oder die Käsemischung Zutat

  eines anderen Lebensmittels

  ist und sofern Bezeichnung

  und Aufmachung dieses

  Lebensmittels sich nicht

  auf eine bestimmte Käseart

  beziehen

Gewürze jeder Art, die          „Gewürz(e)'' oder „Gewürzmischung''

  nicht mehr als

  2 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Kräuter oder Kräuterteile       „Kräuter'' oder „Kräutermischung''

  jeder Art, die nicht mehr

  als 2 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Grundstoffe jeder Art, die      „Kaumasse''

  für die Herstellung der

  Kaumasse von Kaugummi

  verwendet werden

Brösel (Paniermehl) jeglichen   „Brösel'' oder „Paniermehl''

  Ursprungs

Saccharose jeder Art            „Zucker''

Kristallwasserfreie und         „Dextrose'' oder „Traubenzucker''

  kristallwasserhaltige

  Dextrose

Glucosesirup und                „Glucosesirup''

  getrockneter Glucosesirup

Milcheiweiß aller Art           „Milcheiweiß''

  (Kaseine, Kaseinate und

  Molkeneiweiß) und Mischungen

  daraus

Kakaopreßbutter,                „Kakaobutter''

  Expeller-Kakaobutter,

  raffinierte Kakaobutter

Alle kandierten Früchte,        „Kandierte Früchte''

  die nicht mehr als

  10 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Alle Gemüsemischungen, die      „Gemüse''

  nicht mehr als

  10 Gewichtsprozent des

  Lebensmittels ausmachen

Weine aller Art im Sinne der    „Wein''

  Verordnung (EWG) Nr. 822/87

  des Rates (ABl. Nr. L 84

  vom 27.3.1987, S. 1)

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR12138822

Alte Dokumentnummer

N8199550218J