Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.Paragraph 15, (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 - auch wenn der Betrieba) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 4, - auch wenn der Betrieb
Anhang A
Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z 4Kapitel römisch zwei A Ziffer 2, Litera b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Ziffer 4
Kapitel III Z 1 lit. gKapitel römisch drei Ziffer eins, Litera g
nicht entspricht - noch bis 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen.
Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.Für Anhang A Kapitel römisch drei Ziffer 2 -, 2, Unterabsatz gilt Litera a, für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel römisch zwei A Ziffer 2, lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.
(3)Absatz 3,Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wennAndere als durch Absatz 2, erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Absatz 2, Litera a, genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn
sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,sie die Voraussetzung des Absatz 2, Litera b, erfüllen,
sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird undsie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Absatz 2, Litera a, genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und
sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.
(4)Absatz 4,Erzeugnisse, die nicht § 13 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 importiert werden.Erzeugnisse, die nicht Paragraph 13, entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 importiert werden.
(5)Absatz 5,Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1935,, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973,, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12136285
Alte Dokumentnummer
N8199318339L