Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
10.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 3 - mit Ausnahme der Bestimmungen über den Milchautomaten - tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten, die Bestimmungen über den Milchautomaten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; die anderen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1998 sind längstens drei Monate nach Kundmachung dieser Verordnung einzuhalten.Paragraph 15, (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden. Paragraph 10, Absatz 3, - mit Ausnahme der Bestimmungen über den Milchautomaten - tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten, die Bestimmungen über den Milchautomaten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; die anderen Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998, sind längstens drei Monate nach Kundmachung dieser Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 - auch wenn der Betrieba) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 4, - auch wenn der Betrieb
Anhang A
Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z 4Kapitel römisch zwei A Ziffer 2, Litera b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Ziffer 4
Kapitel III Z 1 lit. gKapitel römisch drei Ziffer eins, Litera g
nicht entspricht - noch bis 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen.
Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.Für Anhang A Kapitel römisch drei Ziffer 2 -, 2, Unterabsatz gilt Litera a, für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel römisch zwei A Ziffer 2, lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.
(3)Absatz 3,Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wennAndere als durch Absatz 2, erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Absatz 2, Litera a, genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn
sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,sie die Voraussetzung des Absatz 2, Litera b, erfüllen,
sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird undsie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Absatz 2, Litera a, genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und
sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 40/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,) (5)Absatz 5,Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1935,, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973,, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft. (6)Absatz 6,§ 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 und 6, § 13, sowie Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d, Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, Anhang C, Kapitel I, Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, Anhang D, Kapitel I, Z 8 der Verordnung, BGBl. II Nr. 278/2002, treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 13,, sowie Anhang A, Kapitel römisch zwei, Ziffer 2, Litera d,, Anhang B, Kapitel römisch fünf, Litera a,, letzter Satz, Anhang B, Kapitel römisch fünf, Litera f, Ziffer 2,, letzter Satz, Anhang C, Kapitel römisch eins, Abschnitt A, Ziffer 4, Litera e,, letzter Satz, Anhang D, Kapitel römisch eins, Ziffer 8, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2002,, treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005,
wurde berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR40033364