Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 953/1993Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 953 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 12,60 S. Paragraph eins, Das Entgelt für die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 12,60 S.
Dokumentnummer
NOR12136325
Alte Dokumentnummer
N8199319254L