Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 882/1995Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,34 S. Paragraph eins, Das Entgelt für die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,34 S.
Dokumentnummer
NOR12139052
Alte Dokumentnummer
N8199552427J