Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenblatt
§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sortenblatt herauszugeben.Paragraph 21, (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sortenblatt herauszugeben.
(2)Absatz 2,Außer den im § 22 geregelten Bekanntmachungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes - unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - im Sortenblatt bekanntzumachen.Außer den im Paragraph 22, geregelten Bekanntmachungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes - unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - im Sortenblatt bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können auch Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und Informationen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Sortenschutzes betreffen, veröffentlicht werden.
Dokumentnummer
NOR12136440
Alte Dokumentnummer
N8199326337J