Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sorten- und Saatgutblatt
§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.Paragraph 21, (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2)Absatz 2,Außer den in § 22 geregelten Bekanntmachungen und den in § 6 Saatgutgesetz 1997 vorgeschriebenen Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes - unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.Außer den in Paragraph 22, geregelten Bekanntmachungen und den in Paragraph 6, Saatgutgesetz 1997 vorgeschriebenen Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes - unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können auch Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und Informationen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Sortenschutzes betreffen, veröffentlicht werden.
Dokumentnummer
NOR12140530
Alte Dokumentnummer
N8199710940I