Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.199731.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001
§ 2201.03.199330.06.1997 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 108/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachung von Anmeldungen

Paragraph 22, (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sortenblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat die Art, die Sortenbezeichnung bzw. die Anmeldebezeichnung (Paragraph 20, Absatz 6,), den Anmeldetag, ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte und das Aktenzeichen der Anmeldung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche (Paragraph 23, Absatz eins,) zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12136441

Alte Dokumentnummer

N8199326338J