Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bekanntmachung von Anmeldungen
§ 22. (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat die Art, die Sortenbezeichnung bzw. die Anmeldebezeichnung (§ 20 Abs. 6), den Anmeldetag, ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte und das Aktenzeichen der Anmeldung zu enthalten.Paragraph 22, (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat die Art, die Sortenbezeichnung bzw. die Anmeldebezeichnung (Paragraph 20, Absatz 6,), den Anmeldetag, ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte und das Aktenzeichen der Anmeldung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche (§ 23 Abs. 1) zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche (Paragraph 23, Absatz eins,) zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.
Dokumentnummer
NOR12140531
Alte Dokumentnummer
N8199710941I