Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.1997 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.199731.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001
§ 2201.03.199330.06.1997 BGBl. Nr. 108/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachung von Anmeldungen

Paragraph 22, (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat die Art, die Sortenbezeichnung bzw. die Anmeldebezeichnung (Paragraph 20, Absatz 6,), den Anmeldetag, ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte und das Aktenzeichen der Anmeldung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche (Paragraph 23, Absatz eins,) zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.

Gesetzesnummer

10010750

Dokumentnummer

NOR12140531

Alte Dokumentnummer

N8199710941I