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§ 3 UFG

Fassungen
01.04.1993 bis 14.08.1997 — BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 319.03.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2022
§ 315.08.199718.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 301.04.199314.08.1997 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 185/1993

Außerkrafttretensdatum

14.08.1997danach: BGBl. I Nr. 96/1997

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Förderung setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
  3. Absatz 3,Der Förderungswerber hat sich bei Antragstellung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß Paragraph 11, betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136472

alte Dokumentnummer

N8199326752J