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§ 3 UFG

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 319.03.202230.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2022
§ 315.08.199718.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 301.04.199314.08.1997 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Förderung setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu treffenden Regelungen abgetreten werden.
  3. Absatz 3,Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40269992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P3/NOR40269992