Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungsverfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Förderungsansuchen sind unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 2) bei der Abwicklungsstelle (§ 11) einzubringen.Förderungsansuchen sind unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (ausgenommen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 11,) einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
(5)Absatz 5,Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(6)Absatz 6,Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(7)Absatz 7,Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.Im Förderungsvertrag gemäß Absatz 5, sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 an die Abwicklungsstelle erteilen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 30, Ziffer 3 und 4 an die Abwicklungsstelle erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136481
alte Dokumentnummer
N8199326761J