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§ 12 UFG

Fassungen
27.03.2002 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 47/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.03.2002BGBl. I Nr. 47/2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 11,) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
  5. Absatz 5,Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
  6. Absatz 6,Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
  7. Absatz 7,Im Förderungsvertrag gemäß Absatz 5, sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 4 und 5, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 33 a, oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Optimierung der Förderungen, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028828