Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
III. Abschnitt:römisch drei. Abschnitt:
BETRIEBLICHE UMWELTFÖRDERUNG
UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Ziele der betrieblichen Umweltförderung sind
die Verwirklichung von betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
die Bedachtnahme auf den Grundsatz Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen.
(2)Absatz 2,Ziel der Umweltförderung im Ausland ist, die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt beeinflußenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136493
alte Dokumentnummer
N8199326773J