Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
III. Abschnitt:römisch drei. Abschnitt:
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND
UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
Ziele
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Ziele der Umweltförderung im Inland sind
die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
die Bedachtnahme auf den Grundsatz “Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen”.
(2)Absatz 2,Ziele der Umweltförderung im Ausland sind
die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie
die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß Paragraph 24, Ziffer 6, Litera b,
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40043861