Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungswerber
§ 32.Paragraph 32,
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136502
alte Dokumentnummer
N8199326782J