Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungswerber
§ 32.Paragraph 32,
Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.
Schlagworte
Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261223