Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1993Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß § 2 Z 3 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieses Grenzwertes aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Paragraph eins, Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Trinkwasser-Nitratverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989,, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieses Grenzwertes aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12136618
Alte Dokumentnummer
N8199328348J