Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Paragraph eins, Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991,, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12139181
Alte Dokumentnummer
N8199638154L