Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,den in Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgelegten Verboten,
einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2,
einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 odereiner Anordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder
einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2einer Anordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2
zuwiderhandelt.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136628
Alte Dokumentnummer
N8199328479J