Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer
den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,den in Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgelegten Verboten,
einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2,
einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 odereiner Anordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder
einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2einer Anordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2
zuwiderhandelt.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40022791