Rechtstracker.at

§ 14 UVP-G 2000

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2000 — BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2023
§ 1401.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 697/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3

Text

Öffentliche Erörterung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Umweltverträglichkeitsgutachtens hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie des Umweltverträglichkeitsgutachtens durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem Paragraph 9, Absatz 2, entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4 und die Eigentümer/innen der betroffenen und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind zu laden.
  3. Absatz 3,Der öffentlichen Erörterung sind auch die Sachverständigen (Paragraph 11,) beizuziehen.
  4. Absatz 4,Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen sowie zum Umweltverträglichkeitsgutachten zu äußern und Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können. Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den einzelnen Vorbringen zu.
  5. Absatz 5,Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Stellungnahmen sind tunlichst unter einem zu behandeln. Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.
  6. Absatz 6,Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin, ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und den Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 4 zuzustellen und überdies mindestens vier Wochen in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136687

Alte Dokumentnummer

N8199330520J