Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strukturierung des Verfahrens
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.Soweit nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Abs. 1 stattfinden.Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Absatz eins, stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251359