Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 4
Text
4. ABSCHNITT
UMWELTRAT
Einrichtung und Aufgaben
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;
die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 beizufügen;die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, beizufügen;
den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
die Erlassung einer Geschäftsordnung.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(4)Absatz 4,Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136698
Alte Dokumentnummer
N8199330531J