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§ 25 UVP-G 2000

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2000 — BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2023
§ 2501.12.201822.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2018
§ 2511.08.200030.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 89/2000
§ 2501.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 697/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000danach: BGBl. I Nr. 89/2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 4

Text

4. ABSCHNITT

UMWELTRAT

Einrichtung und Aufgaben

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, beizufügen;
    3. Ziffer 3
      den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
    4. Ziffer 4
      Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
    5. Ziffer 5
      auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung einer Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136698

Alte Dokumentnummer

N8199330531J