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§ 25 UVP-G 2000

Fassungen
11.08.2000 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 89/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2023
§ 2501.12.201822.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2018
§ 2511.08.200030.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 89/2000
§ 2501.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.08.2000BGBl. I Nr. 89/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 80/2018

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. ABSCHNITT
UMWELTRAT

Einrichtung und Aufgaben

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltrat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß Paragraph 44, beizufügen;
    3. Ziffer 3
      den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß Paragraph 44, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
    4. Ziffer 4
      Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
    5. Ziffer 5
      auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung einer Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011191