Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Bezeichnung von Obstwein
§ 36. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.Paragraph 36, (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2)Absatz 2,Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
(4)Absatz 4,§ 23 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 4 erster Satz gelten auch für Obstwein.Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 4 erster Satz gelten auch für Obstwein.
Dokumentnummer
NOR12136801
Alte Dokumentnummer
N8199332554J