Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Qualitätsobstwein
§ 36a. (1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein'' oder Qualitätsobstmost'' in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 36 a, (1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein'' oder Qualitätsobstmost'' in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Äpfel ein Mostgewicht von mindestens 9 Grad KMW, der Saft der Birnen ein Mostgewicht von mindestens 9,5 Grad KMW aufgewiesen hat;
der Gehalt an Alkohol mindestens 5 Rht beträgt;
der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 6 g je Liter, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 5,4 g je Liter beträgt;
der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;
der Gehalt an freier schwefeliger Säure höchstens 40 mg je Liter und an gesamter schwefeliger Säure höchstens 150 mg je Liter beträgt;
der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden;der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden;
bei der Herstellung Behandlungsweisen im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a nicht angewendet wurden.bei der Herstellung Behandlungsweisen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, nicht angewendet wurden.
(2)Absatz 2,Qualitätsobstwein darf nur in Glasflaschen mit einem Nenninhalt bis zu 1 Liter an den Verbraucher abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12133775
Alte Dokumentnummer
N8198512744A