Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Teil 5
Weinaufsicht
Bundeskellereiinspektion
§ 37. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte (im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel obliegt der Bundeskellereiinspektion, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt ist. Sitz der Bundeskellereiinspektion ist Wien. Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.Paragraph 37, (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte (im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel obliegt der Bundeskellereiinspektion, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt ist. Sitz der Bundeskellereiinspektion ist Wien. Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
(2)Absatz 2,Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 42 Abs. 1 und 2.Mostwäger gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2,
Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Wein oder Obstwein in Verkehr setzen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.
(3)Absatz 3,Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und des Sitzes der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.
(5)Absatz 5,Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten einen Jahresbericht vorzulegen.''
Dokumentnummer
NOR12133716
Alte Dokumentnummer
N8198512326A