Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
31.12.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3631.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3601.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Bezeichnung von Obstwein

Paragraph 36, (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.

  1. Absatz 2,Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
  3. Absatz 4,Paragraph 23, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 4 erster Satz gelten auch für Obstwein.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136801

Alte Dokumentnummer

N8199332554J