Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zellglasfolien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1994Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.(1) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden. Paragraph 2 Punkt (, eins,) Beim Herstellen von Zellglasfolie dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Beschränkungen eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.Abweichend von Absatz eins, dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Verzehrprodukte nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
Dokumentnummer
NOR12136818
Alte Dokumentnummer
N8199419817L