Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zellglasfolien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2005Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.Abweichend von Absatz eins, dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,Bei der Herstellung der auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.Bei der Herstellung der auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden. (5)Absatz 5,Unbeschadet des Abs. 3 müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 hergestellt sind, den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Z 9 der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.Unbeschadet des Absatz 3, müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, hergestellt sind, den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Ziffer 9, der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40069312