Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 10.09.2005 — BGBl. II Nr. 298/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute10.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 298/2005
§ 223.02.199409.09.2005 BGBl. Nr. 128/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zellglasfolien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.09.2005BGBl. II Nr. 298/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
  3. Absatz 3,Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Bei der Herstellung der auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 3, müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, hergestellt sind, den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Ziffer 9, der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010773

Dokumentnummer

NOR40069312