Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zellglasfolien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2005Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.
Folgende Arten werden unterschieden:
unbeschichtete Zellglasfolien,
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
(2)Absatz 2,Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40069311