Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr zu bringen.Paragraph eins, (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2,Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wennVon den Untersuchungen gemäß Absatz eins und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert'' sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, ausgenommen, wenn durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind undunzulässige Rückstände gemäß Paragraph 26, des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und
die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. Nr. 274/1991, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991,, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Bundesverordnung
Dokumentnummer
NOR12136842
Alte Dokumentnummer
N8199420469L